§ 64j – Digitale Pflegeanwendungen
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken (digitale Pflegeanwendungen). (2) Der Anspruch umfasst nur solche digitalen Pflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 des Elften Buches aufgenommen wurden.
Kurz erklärt
- Pflegebedürftige haben Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen.
- Diese Anwendungen sollen die Selbständigkeit und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen unterstützen.
- Sie können von den Pflegebedürftigen selbst oder in Interaktion mit Angehörigen und Pflegeeinrichtungen genutzt werden.
- Der Anspruch gilt nur für Anwendungen, die im offiziellen Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet sind.
- Ziel ist es, Beeinträchtigungen zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern.